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Hexenjagd eröffnet?

erotexter.com

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Also, meines Erachtens gibt es drei Möglichkeiten, wie dieser Anwalt an die Daten gekommen sein kann:

a) Er ist selbst und schon länger im Adult-Bereich tätig und hat die Fronten gewechselt oder arbeitet als Doppelagent.

b) Ein Partnerprogramm wurde zur Herausgabe der Daten gezwungen.

c) Der Ermittelte war unvorsichtig in Bezug auf seinen Hoster.
 

erotexter.com

- Premium Member -
Was mich noch viel mehr interessieren würde: Aus welchem Jahr stammt das Gutachten? Das Urteil wurde im Dezember 2009 veröffentlicht. Das heißt aber nicht zwingend, daß das Gutachten aus demselben Jahr stammen muß.

Das Datum des Gutachtens zu wissen, wäre allerdings notwendig, um beurteilen zu können, ob es sich dabei um eine Einzelmaßnahme oder die Einführung eines neuen Systems handelt.

Ich habe vorhin mal danach gegoogelt. Ich habe nur 6 Artikel diesbezüglich gefunden, den von magbiz auf verschiedenen Websites abgezogen, blieben 3. In keinem stand etwas Genaueres. Alle berichteten nur kurz und knapp vom Urteil.
 

erotexter.com

- Premium Member -
Hab grade doch noch was dazu gefunden: techno.lex :: Rechtsanwälte :: tungsgericht Neustadt an der Weinstraße Kein Auskunftsanspruch bei Gefährdung behördlicher Maßnahmen

Im Urteil selbst werden schon einige interessante Details und auch das Datum aufgeführt. Das Gutachten stammt aus dem Jahr 2007!

"Aus diesem Grund gab die Beklagte Mitte 2007 bei Rechtsanwalt Dr. L. aus München ein Gutachten zum Thema „Aufsichtsrechtliche Verfolgbarkeit von vermeintlich im Ausland befindlichen Content-Providern sowie dritten Beteiligten“ in Auftrag. Das Gutachten vom 21. November 2007 behandelt u.a. die folgenden Fragestellungen:

Welche Drittanbieter gibt es, die Content-Providern möglicherweise Dienstleistungen zur Verfügung stellen könnten und wie kann auf deren Angebote geschlossen werden?

Wie können Scheinadressen gerichtsfest nachgewiesen werden?

Falls kein gerichtsfester Nachweis möglich ist: welche Personen könnten im Inland für die Content-Provider die entsprechenden Dienstleistungen vornehmen?

Entwicklung eines Kriterienkatalogs und Rechercheleitfadens, der es ermöglicht, möglichst alle bestehenden Optionen zur Ausermittlung des Content-Providers auszuschöpfen und Möglichkeiten des ordnungsrechtlichen Vorgehens gegen beteiligte Dritte auszuloten.

Neben Fragen bezüglich der Verfolgung von Content-Providern, die sich möglicherweise vermeintlich im Ausland befinden, sollen auch ganz generell Fragen der Verfolgbarkeit von Content-Providern, also ebenso die Verfolgung von Content-Providern im Inland, beantwortet werden.

Nach Eingang des Gutachtens reichte die Beklagte dieses intern an alle anderen Landesmedienanstalten weiter. Auf der Grundlage des Gutachtens haben mehrere Landesmedienanstalten zahlreiche Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen verschiedene Diensteanbieter eingeleitet."

Kann irgend jemand diese zahlreichen Ordnungswidrigkeitsverfahren bestätigen?
 

erotexter.com

- Premium Member -
Mir ist da grade noch was ein-/aufgefallen: Im Urteil ist ausdrücklich von Ordnungswidrigkeitsverfahren die Rede, die eröffnet worden sein sollen.

Die Verbreitung von Pornographie ohne AVS ist aber eine Straftat laut StGB, folglich gibt es hier keine Ordnungswidrigkeitsverfahren und die Landesmedienanstalten sind dafür auch gar nicht zuständig. Die sind laut JMStV nur für entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte etc. zuständig.

Der Schluß daraus: Entweder haben die Richter in diesem Urteil diesbezüglich totalen Murks geschrieben mangels Sachkenntnis - oder die Landesmedienanstalten gehen mit diesem Gutachten nicht gegen Porno-Anbieter, sondern gegen Anbieter einer anderen Art von Content (zum Beispiel Glücksspiele, gewaltverherrlichende Inhalte etc.) vor. Im Urteil selbst ist ja auch immer nur von Content-Providern die Rede. Das ist nahezu jeder, der eine Website betreibt. Oder die Landesmedienanstalten setzen sich über ihre Kompetenzen hinweg und verfolgen Porno-Anbieter ohne gesetzliche Legitimierung. Allerdings haben sie nur das Ordnungswidrigkeitsverfahren als Waffe.

Irgendwie paßt das hinten und vorne nicht zusammen ...
 

Nicole

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Meine Gedanken dazu:
Erst mal stellt die Scheinadresse im Ausland in der Tat nur eine Ordnungswidrigkeit dar. Ist diese tatsächlich festgestellt gibt es ein Bußgeld.
Das bedeutet jedoch nicht, dass dann die Statsanwaltschaft noch auf den Plan gerufen wird, um die gesetzeswidrige Handlung zu verfolgen.

So würde ich jetzt den Ablauf sehen...
 

erotexter.com

- Premium Member -
Ich habe mir grade den JMStV noch mal durchgelesen. Darin steht, daß die Landesmedienanstalten auch für einfache Pornographie zuständig sind. Also gibt es inzwischen gleich "zwei Behörden", die dafür zuständig sein können. :stupid:

Rein theoretisch wäre es also möglich, zuerst von der LMA ein Ordnungsgeld aufgebrummt zu bekommen und dann noch mal vom Staatsanwalt vor Gericht gezerrt zu werden. :stupid: :stupid:

Die Scheinadresse selbst stellt ja noch keine Ordnungswidrigkeit dar, sondern das Anbieten unzulässiger Inhalte ohne AVS/technischer Hilfsmittel.

Ich frage mich ehrlich gesagt aber schon, wie erfolgreich die LMAs mit ihrem tollen Gutachten jetzt gegen vermeintlich im Ausland sitzende Anbieter vorgehen können. Immerhin müssen die Beweise gerichtsfest sein. Wann sind sie gerichtsfest? Wenn (nahezu) kein Zweifel mehr besteht. Sie müßten also nicht nur von einem Maildrop-Anbieter die Adresse des Auftraggebers rauskriegen, sondern auch noch von mehreren oder gar allen beworbenen Partnerprogrammen den Webmaster hinter den IDs erfahren. Ob das schon gerichtsfest ist, weiß ich nicht. Jedenfalls stelle ich es mir sehr schwer und langwierig vor, denn sowohl Maildrop-Anbieter als auch die PP-Betreiber haben ein Interesse daran, als verschwiegen zu gelten. Folglich ist jeder Kunde/Webmaster, den sie freiwillig verpfeifen, ein Meteoriteneinschlag in ihre Glaubwürdigkeit und Reputation. Wenn beide sich aber nach Kräften gegen die Offenlegung der Daten wehren, ist das jedesmal ein Riesenaufwand für die jeweilige LMA, vor einem ausländischen Gericht die Herausgabe der Daten einzuklagen - zumal es sich dabei auch noch um mehrere Länder handeln kann, alle mit unterschiedlichem Recht.

Ich kann mir kaum vorstellen, daß sich dieser Aufwand für eine einzelne Website lohnt.
 

Harry

- Premium Member -
Dieses Gutachten kann nicht sehr wirkungsvoll gewesen sein, da es schon seit 2007 existiert und mir bezüglich Strafverfolgung in dieser Richtung nix bekannt ist. Vermutlich wurde da mal was versucht, war aber scheinbar nicht von Erfolg gekrönt. Allerdings sehe ich bei deutschen PP´s schon ein gewisses Risiko.
 
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