thommy
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Glaube nicht das, das so stimmt denn Fundorado oder Betacash arbeiten sehr gut auf deutschem Boden. Sicher für Bewerber von PPs ist es schwierig mit de Adressen Kohle zu verdienen aber es ist nicht unmöglich.
nun aber darum genau geht es doch.
die in DE ansässigen programme, die nach DE-recht arbeiten hatten nicht NUR nachteile, weil sie eben werbekanäle benutzen konnten, die den "auswanderern" verschlossen blieben.
das reicht von TV-werbung bis zur werbung in zeitungen, zeitschriften und magazinen.
mit dem neuen gesetz ist das hinfällig und es bleiben NUR NOCH die nachteile, weil das PRODUKT letztendlich porno IST - auch wenn es erst nach dem tordurchlauf zu sehen ist.
wenn man sich die weiteren (für mein dafürhalten sehr viel ekligeren) schön klein und kompliziert geschriebenen klauseln ansieht, werden damit sogar grundrechte ausgehebelt:
Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Die KJM kann die Anerkennung ganz oder teilweise widerrufen oder mit Auflagen versehen, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind oder die Spruchpraxis der Einrichtung nicht mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages übereinstimmt. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Anerkennung wird nicht gewährt.“
mit anderen worten:
jemand bekommt eine baugenehmigung für sein haus. im nachhinein wird diese genehmigung widerrufen.
das haus wird abgerissen und der, im guten glauben handelnde bauherr trägt die kosten.
(1) Hat eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ein Jugendschutzprogramm nach § 11 Abs. 1 als geeignet beurteilt und dabei die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschritten, kann die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM diese Beurteilung dem Anbieter des Jugendschutzprogramms gegenüber für unwirksam erklären oder Auflagen erteilen. Eine Entschädigung für hierdurch entstehende Vermögensnachteile wird nicht gewährt.
mit anderen worten:
überschreitet ein staatsbeauftragter seine kompetenz und jemandem entsteht dadurch ein schaden, haftet der staat nicht für den trottel, den er auf die menscheit losgelassen hat.
In Absatz 5 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
„Bei Verstößen gegen § 4 haben Widerspruch und Anfechtungsklage des Anbieters von Telemedien keine aufschiebende Wirkung.“
zur info: dieser paragraph enthält zum beispiel diesen absatz:
9. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
mit anderen worten:
irgendeiner meint, dass sich auf irgendeinem bild eine minderjährige person in "unnatürlich geschlechtsbetonter körperhaltung" befindet, wird - ohne rücksicht auf den wahrheitsgehalt - erst mal bestraft.
das ist als würde man jemanden einer straftat bezichtigen und ihn ohne gerichtsverhandlung einsperren.
einen sehr schönen kommentar, den ich fand will ich hier auch noch zitieren:
JUGENSCHUTZ IN DER WERBUNG
Es gibt keine Notwendigkeit, die bereits in § 184 Abs. 1 Nr. 5 StGB verankerten Werbe-Beschränkungen derart zu verschärfen, dass sie einem kompletten Werbeverbot für Erwachsenen-Inhalte gleichkommen.
Ein faktisches Werbeverbot für Inhalte nach § 4.2 JMStV-E ist branchenübergreifend nicht notwendig, zumal die beworbenen Inhalte ohnehin in einer Geschlossenen Benutzergruppe durch ein verlässliches Altersverifikationssystem gesichert und deshalb für Minderjährige nicht zugänglich sind. Das faktische Werbeverbot würde also nur Erwachsene betreffen und für den Schutz von Kindern und Jugendlichen keinen Effekt haben.
Das Werbeverbot reduziert darüber hinaus jedoch signifikant die Vorteile der Privilegierung von Anbietern, die ihre Inhalte für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm altersklassifizieren und damit die Attraktivität, sich an Entwicklung und Betrieb von Jugendschutzprogrammen zu beteiligen.
Es ist eine Abwanderung der offiziellen Firmensitze auch noch der vergleichsweise wenigen verbliebenen Anbieter ins Ausland zu befürchten. Schon der JMStV von 2003 hat mit seinen scharfen AVS-Regelungen den weit überwiegenden Teil der Anbieter von Erwachsenen-Inhalte zum Wechsel ins Ausland gebracht - mit entsprechend deutlicher Verschlechterung des faktischen Jugendschutzes (früher gab es immerhin Personalausweisroutinen, heute via Ausland keine AVS mehr).
Zudem dürfte das über das Strafgesetzbuch deutlich hinausgehende Werbeverbot für 4.2-Inhalte verfassungswidrig sein.
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thommy