Moin,
in der regel helfen bei sog. awm einfache ansagen.
hab ich glaube mehrfach bewiesen schmunzel.
sollte nen texter ein problem mit dem zahlungseingang haben ... gerne pn an mich, ich schaus mir dann an "kostenlos" und gebe nen vorschlag des höflichen aber bestimmten umgangs mit so einem subjekt als pn zurück.
dabei beachte ich die legalität als solches und den angemessenen aufwand im bereich des norwehrechtes insbesondere.
"Eine Notwehrhandlung, die diesen gesetzlichen Kriterien entspricht, ist ein gerechtfertigter Eingriff in die
Rechtsgüter des Angreifers und damit kein strafbares
Unrecht. Sämtliche Individualrechtsgüter (etwa die unter
§ 34 StGB aufgeführten Rechtsgüter
Leben,
Leib,
Freiheit,
Ehre,
Eigentum) werden vom Notwehrparagraphen abgedeckt. Nicht notwehrfähig sind Angriffe auf Rechtsgüter der Allgemeinheit. Da dem Notwehrrecht das so genannte Rechtsbewährungsprinzip zu Grunde liegt, erfolgt hier grundsätzlich keine Rechtsgüterabwägung. Lediglich bei einem krassen Missverhältnis der Rechtsgüter darf das Notwehrrecht nicht angewandt werden."
eine nichtbezahlte berechtigte vorderung ist ein gegenwärtiger rechtswiedriger angriff auf eigentum
somit ist notwehr in angemessener form legitim.
beste grüße so nen elch