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Primitive Darstellung sexueller Vorgänge

john-smith

- Premium Member -
Pornofilm unterliegt nicht dem Urheberrechtsschutz

Ein Urteil des Landgerichts München von vergangener Woche lässt darauf schließen, dass Pornofilme nicht unbedingt urheberrechtlich geschützt sind. Im konkreten Fall ging es um zwei US-amerikanische Filme, die in Deutschland weder als DVD noch als Online-Version zum Download verfügbar waren. Das Gericht war davon überzeugt, dass sie nicht dem Urheberrecht unterliegen, weil es sich bei den Inhalten um die "primitive Darstellung sexueller Vorgänge" handle.
 

MisterAustria

- Premium Member -
interessante logik.. dann darf man ja auch ein bordell ausrauben weil es sich um ein primitives lokal handelt. sodom und gomorrha.. rechtsfreie zone:p

MA
 

Schmutziger alter Mann

- Premium Member -
Man sollte das Ficken ganz verbieten. Eine absolute Endlösung also und in etwas 90 Jahren dürfte sich das Problem Mensch damit erledigt haben.
 

Ron

- Premium Member -
Ihhh gitt, Darstellungen der Fortpflanzung der Menschen verboten und zensiert. Wenn das der liebe Gott wüsste!
 

hotx

- Premium Member -
Pornofilm unterliegt nicht dem Urheberrechtsschutz

Ein Urteil des Landgerichts München von vergangener Woche lässt darauf schließen, dass Pornofilme nicht unbedingt urheberrechtlich geschützt sind. Im konkreten Fall ging es um zwei US-amerikanische Filme, die in Deutschland weder als DVD noch als Online-Version zum Download verfügbar waren. Das Gericht war davon überzeugt, dass sie nicht dem Urheberrecht unterliegen, weil es sich bei den Inhalten um die "primitive Darstellung sexueller Vorgänge" handle.

find ich gut :)
dann kann ich mich nun zumindest schadlos halten und als ersatz fuer nicht gezahlte sexmoney-provisionen deren hauseigenen primitiven content der darstellung sexueller vorgaenge zur bewerbung serioeser mitbewerber verwaenden :D:p
 

mesh

- Premium Member -
Ab dem 5. Halben dient der Alloholenuss bei mir der Befriedigung niedrigster Instinkte.
Also: ab #6 saufen für umme!
Yeehaaw!
 

ritarra-network

- Premium Member -
Naja, bei Fotografien geht es ja laut UrhG ja auch um "persönliche geistige Schöfungshöhe", bei der Frage ob es sich um ein "Lichtbild" oder ein "Lichtbildwerk" handelt. Das ist nicht unerheblich, bei der Frage, wie lange ein Foto dem Urheberrecht unterleigt (50 oder 75 Jahre), bevor es gemeinfrei wird... Aus der Logik heraus, argumentieren wahrscheinlich die Richter - Bayern halt ;-)
 

ritarra-network

- Premium Member -
Vor allem wenn man vorhat dadurch einen Richter zu zeugen.


Naja, der macht die Gesetze auch nicht - und ohne Kläger hat er nichts zu sagen... Wir müssen halt Content produzieren, der nicht bloß "primitiv sexuelle Vorgänge darstellt" - that's it.

Vielleicht sollten die Models Goethe zitieren oder etwas von Mozart summen...

PS: Ist das Urteil schon rechtskräftig?
 

hotx

- Premium Member -
Naja, der macht die Gesetze auch nicht - und ohne Kläger hat er nichts zu sagen... Wir müssen halt Content produzieren, der nicht bloß "primitiv sexuelle Vorgänge darstellt" - that's it.

Vielleicht sollten die Models Goethe zitieren oder etwas von Mozart summen...

PS: Ist das Urteil schon rechtskräftig?

sollte eigentlich dem ueheberschutz gerecht werden, wenn er/sie/es statt hechelnd zu stoehnen GUUGLE, WINTUWS oder gar FRIENTSCAUT stoehnt, denn dann wuerde evtl das trademark der genannten reichen ;-)
wenn dann noch (je nach stellung) die moeglichkeit besteht dabei BILTzeitung zu lesen, duerfte sich auch der letzte amtsTrichter nicht mehr straeuben raub als raub einzuschaetzen.

mal von den nach holland gefluechteten betruegern abgesehen :-D
 
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